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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/16 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStR R 14 Abs. 2 Satz 3, EStR R 15 Abs. 5 Satz 3, AO § 163
Schlagwörter Landwirtschaft, Abfärbetheorie, Billigkeit, Feldinventar, Aktivierung, Strukturwandel
Rechtsfrage: Hat eine Personengesellschaft, die vormals landwirtschaftliche Einkünfte bezogen und während dieser Zeit ihr Feldinventar nie aktiviert hatte, Anspruch darauf, auch nach einem Strukturwandel weiterhin von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen? Hat das Finanzamt sich dahingehend gebunden, indem es die Nichtaktivierung bis zur Feststellung des Strukturwandels im Rahmen einer Betriebsprüfung durch erklärungsgemäße Veranlagungen weiterhin akzeptiert hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.04.2016
Vorinstanz/AZ: 1 K 5322/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 1701
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 18 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.05.2019
Erledigungs-Az: VI R 48/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 10 23