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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 51/03
§§: EStG § 23 Abs. 3 Satz 1, EStG § 12
Schlagwörter Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn, Schuldzinsen, Finanzierungskosten
Rechtsfrage: Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Spekulationsgeschäften - Können bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns aus der Veräußerung eines unter Verwendung von Krediten und mit der Absicht der Weiterveräußerung ersteigerten bebauten Grundstücks die durch die Kreditaufnahme veranlassten Schuldzinsen und sonstigen Finanzierungskosten als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Tochter der Klägerin das Haus auch nach der Zwangsversteigerung bis zur Weiterveräußerung unentgeltlich weiter zu Wohnzwecken nutzten durfte, oder steht dem Abzug § 12 Nr. 1 und 2 EStG entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.07.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 4124/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 44 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.02.2005
Erledigungs-Az: IX R 51/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 31 74