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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 45/03
§§: AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 169
Schlagwörter Feststellungsverjährung, Hemmung, Außenprüfung, Anteilsbewertung, Folgebescheid, Einheitswert des Betriebsvermögens
Rechtsfrage: Durfte der Vermögensteuerbescheid des Gesellschafters einer GbR noch geändert werden, dem der geänderte Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens des Besitzunternehmens (GbR) zugrunde liegt, wenn die Änderung des Einheitswertsbescheids nicht auf Prüfungsfeststellungen beim Besitzunternehmen selbst, sondern darauf beruht, dass nach einer Außenprüfung beim Betriebsunternehmen (GmbH) die nichtnotierten Anteile an der GmbH höher bewertet worden sind. Richtet sich in derartigen Fällen der Ablauf der Festsetzungsfrist für den "Folgebescheid" nach § 171 Absatz 4 oder nach § 171 Absatz 10 der AO und war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.07.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 632/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.10.2005
Erledigungs-Az: II R 45/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 07 43