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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 44/03
§§: AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 169
Schlagwörter Feststellungsverjährung, Hemmung, Außenprüfung, Anteilsbewertung, Folgebescheid
Rechtsfrage: Durfte der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens des Besitzunternehmens (GbR) noch geändert werden, wenn die Änderung des Bescheids nicht auf Prüfungsfeststellungen beim Besitzunternehmen selbst, sondern darauf beruht, dass nach einer Außenprüfung beim Betriebsunternehmen (GmbH) die nichtnotierten Anteile an der GmbH höher bewertet worden sind? Richtet sich in derartigen Fällen der Ablauf der Feststellungsfrist für den "Folgebescheid" nach § 171 Abs. 4 oder nach § 171 Abs. 10 AO und war bereits Feststellungsverjährung eingetreten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.07.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 573/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 48 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.06.2005
Erledigungs-Az: II R 44/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 08