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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 6/16 (BFH) |
§§: | KStG § 8 c, GewStG § 10 a Satz 10, AO § 163 |
Schlagwörter | Verlustabzug, Vermögensübertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Billigkeitsmaßnahme, Abweichende Steuerfestsetzung |
Rechtsfrage: | Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften: 1. Sind die Regelungen des § 8 c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 und des § 10 a Satz 10 GewStG i.d.F. des JStG 2009 einfachgesetzlich auch in Fällen einer vorweggenommenen Erbfolge anzuwenden (entgegen dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736 Rz 4 S. 2)? - 2. Kann die Anwendung der § 8 c KStG, § 10 a Satz 10 GewStG auf Fälle der vorweggenommenen Erbfolge aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO unterbleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3478/13 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 412 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 04 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 6/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 23 58 |