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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 3/19 (BFH)
§§: KStG § 8 c, GG Art. 3
Schlagwörter Mantelkauf, Verlust, Nettoprinzip
Rechtsfrage: 1. Ist die Regelung des § 8 c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 wegen Verstoßes gegen das sog. objektive Nettoprinzip verfassungswidrig, wenn mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden, übertragen werden? - 2. Das Verfahren I R 31/11 war durch Beschluss vom 25.10.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8 c KStG (längstens bis zum 31.12.2018) ausgesetzt. - 3. Das Verfahren I R 3/19 (I R 31/11) wurde durch Beschluss vom 16.1.2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29.8.2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.03.2011
Vorinstanz/AZ: 2 K 1869/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 18 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2019
Erledigungs-Az: I R 3/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: I R 31/11 -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 16.11.2019) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.