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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 186/97 |
§§: | EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4, EStG § 66 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkommensgrenze, Aufhebung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Ist die Kindergeldfestsetzung wegen nachträglicher Überschreitung der Einkommensgrenze durch die Unterhaltsberechtigung des ab Mai 1996 verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse oder bereits vom Beginn des Kalenderjahres 1996 aufzuheben, weil das Gesetz eine zeitanteilige Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nur bei Beginn oder Wegfall der Berufsausbildung des Kindes (§ 32 Abs. 4 S. 2 u.4 EStG) vorsieht? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.08.1997 |
Vorinstanz/AZ: | VII 604/96 Ki |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 109 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.03.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 186/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |