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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 59/03 |
§§: | EigZulG § 2 Abs. 1, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 90 Abs. 1, ZPO § 444 |
Schlagwörter | Abgeschlossenheit, Neue Tatsache, Mitwirkung, Beweislastumkehr, Eigenheimzulage |
Rechtsfrage: | Rückforderung der Eigenheimzulage wegen nicht nachgewiesener Abgeschlossenheit der Eigentumswohnung: Gelten die Grundsätze der Beweislastumkehr auch im Rahmen der Änderungsveranlagung nach § 173 Abs. 1 AO 1977 wenn der Steuerpflichtige bei nachträglichen Zweifeln des FA an der Richtigkeit der bei Bescheiderteilung zugrunde gelegten Tatsachen als sog. Beweisverderber seine Mitwirkung verweigert? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.01.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 10365/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 31 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2995 |
Erledigungs-Az: | IX R 75/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 75/03 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |