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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 49/17 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 13 b, UStG 2005 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, UStG 2005 § 27 Abs. 19 |
Schlagwörter | Bauträger, Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Erstattungsanspruch, Forderung |
Rechtsfrage: | 1. Schuldet ein Bauträger, der die bebauten Grundstücke weiterveräußert oder vermietet hat, in den Jahren 2011 bis 2013 nach § 13 b UStG die Umsatzsteuer für Bauleistungen, die inländische Unternehmer (Bauhandwerker) an ihn erbracht haben? - 2. Ist die Vorschrift des § 17 UStG vorliegend unmittelbar oder entsprechend anzuwenden? - 3. Hängt der Erstattungsanspruch des Bauträgers davon ab, ob er die Umsatzsteuer nachträglich an seinen Vertragspartner (Bauhandwerker) bezahlt hat, oder ob das Finanzamt gegen nach § 27 Abs. 19 UStG n.F. vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufrechnen kann (entgegen Rz. 15 a des BMF-Schreibens vom 26.7.2017 in BStBl 2017 I S. 1001)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 10.10.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 344/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 19 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2018 |
Erledigungs-Az: | V R 49/17 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 17 19 |