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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/17 (BFH) |
§§: | KAGG § 40 a Abs. 1 Satz 2, KAGG § 43 Abs. 18, EStG § 3 c Abs. 2, KStG § 8 b Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Investmentfonds, Abzugsverbot, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Liegt in der durch § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb-II-Gesetzes von 22.12.2003 angeordneten Anwendung des § 40 a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf den Veranlagungszeitraum 2003, wodurch negative Aktiengewinne aus der Beteiligung einer Personengesellschaft an Spezialfonds im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KAGG bei ihren Gesellschaftern nur nach Maßgabe von § 3 c Abs. 2 EStG bzw. § 8 b Abs. 3 KStG berücksichtigt werden können, eine verfassungswidrige Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 29.11.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3397/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 24 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.06.2020 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 23.6.2020). Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |