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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 28/15 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Satz 1, KStG § 4, KStG § 27
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Betrieb gewerblicher Art, Rücklage, Ausschüttung, Einlagekonto
Rechtsfrage: Genügt für die Rücklagenzuführung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG das "Stehenlassen" des Gewinns und die Glaubhaftmachung eines nachvollziehbaren Grundes für die Ansammlung im Interesse des Betriebs, um die bei Betrieben gewerblicher Art als Regelfall vorgesehene Ausschüttungsfiktion zu verhindern, oder ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage bei der Trägerkörperschaft erforderlich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.03.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 1187/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 17 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.01.2018
Erledigungs-Az: VIII R 42/15
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 42/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 64