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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 52/17 (BFH) |
§§: | EStG § 33 b Abs. 6, BGB § 1835 |
Schlagwörter | Aufwandsentschädigung, Einnahme, Pflegepauschbetrag, Heimunterbringung, Pflege, Zeitliche Begrenzung |
Rechtsfrage: | Gehört die Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB zu den (schädlichen) Einnahmen nach § 33 b Abs. 6 EStG? - Setzt eine Pflege von nicht untergeordneter Bedeutung (im Verhältnis zur Heimpflege) mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands voraus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.11.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3228/16 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.09.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 52/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 18 57 |