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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 62/08 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Ausbildung, Vollzeiterwerbstätigkeit, Zeitraum
Rechtsfrage: Grenzbetrag bei Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildung: Kindergeld für volljährigen, ganzjährig an der Fachhochschule studierenden Sohn, der nach Ende der Ausbildung zum Bankkaufmann ab Mitte Juni 2007 eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübte? Ist der Zeitraum der Vollerwerbstätigkeit und die daraus erzielten Einkünfte nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen oder ist wegen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch das Urteil III R 15/06 wegen der Ernsthaftigkeit der Ausbildung auch während der Vollzeiterwerbstätigkeit der (Jahres-) Grenzbetrag überschritten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 20.05.2008
Vorinstanz/AZ: 1 K 4311/07 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 36 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.01.2010
Erledigungs-Az: III R 62/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 11 93