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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 31/13 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Können dem Steuerpflichtigen entstandene Zivilprozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) aus einem vor einem Landgericht geführten Gerichtsverfahren, in dem er auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages und auf Schadenersatz gegen die finanzierende Bank klagte, dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn zwar nach summarischer Prüfung die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten - ex ante - hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, der Steuerpflichtige jedoch freiwillig einen Anspruch mit dem Ziel seiner Durchsetzung mit gerichtlicher Hilfe erwirbt und dieser Anspruch nicht mit seinem existentiell notwendigen Lebensbedarf zusammenhängt und die Aufwendungen für den Zivilprozess somit nicht als zwangsläufig entstanden anzusehen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.05.2013
Vorinstanz/AZ: 9 K 238/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1337
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 33 63
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage