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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 51/16 (BFH) |
§§: | InvStG § 4 Abs. 1, InvStG § 13 Abs. 2, InvStG § 15 Abs. 1, InvStG § 11 Abs. 1 Satz 2, DBA-Polen Art. 4 Abs. 1, DBA-Polen Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Schachtelprivileg, Dividende, Sondervermögen |
Rechtsfrage: | 1. Gilt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für Auslandsdividenden über § 4 Abs. 1 InvStG nur für diejenigen Fondsanleger, die durchgerechnet in der nach dem jeweiligen Abkommen erforderlichen Höhe (hier mindestens 10 v.H.) an der ausschüttenden Auslandsgesellschaft (hier: eine polnische Kapitalgesellschaft) beteiligt sind, oder ist das Investmentvermögen selbst abkommensberechtigt und steht diesem somit die Privilegierung nach dem DBA zu? - 2. Ist ein deutsches Sondervermögen als eine ansässige Person im Sinne des DBA anzusehen und damit abkommensberechtigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 960/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 51/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 72 |