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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 68/05 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 42 d, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 |
Schlagwörter | PKW-Überlassung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Öffentliche Verkehrsmittel, Aufteilung |
Rechtsfrage: | Ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke oder auf die gesamten Entfernungskilometer (118 km) abzustellen, wenn das Fahrzeug nur für die Fahrten zum Bahnhof (Park & ride) (3,5 km) und die übrige Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen eines vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei überlassenen Job-Ticket zurückgelegt wird? Führt dies zu einer Übermaßbesteuerung, weil nicht gleichzeitig die auf der Einnahmenseite zugrunde gelegte Entfernung bei den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (1997-2001) geltend gemacht werden kann und der steuerpflichtige Zuschlag ca. 5.000 EUR über den tatsächlich angefallen Pkw-Kosten liegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 15.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2890/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 68/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 24 18 |