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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 19/98
§§: EStG § 50c, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Anteilserwerb, Gewinnausschüttung, Teilwertabschreibung, Zeitpunkt, unbeschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Verbietet § 50c EStG in der für das Streitjahr 1987 geltenden Fassung die steuerliche Berücksichtigung ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft (eine GmbH), deren Anteile erworben worden sind, erst nach dem Anteilserwerb in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht wechselt und somit erst im Zeitpunkt der Ausschüttung die persönlichen Voraussetzungen des § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 12.01.1998
Vorinstanz/AZ: 5 K 1507/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.05.2000
Erledigungs-Az: I R 19/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 10 84