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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 55/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung, Betreuung |
Rechtsfrage: | Kein Kindergeldanspruch für ein in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommenes und betreutes Kind (10 Jahre), für dessen Versorgung Geldbeträge in Höhe von monatlich 2.272 DM (Pflegegeld 1.032 DM, Erziehungsgeld 1.295 DM) vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch vom Kläger kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag mehr geleistet wird und er für die Vollzeitpflege entlohnt wird. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag (20 v.H. der Gesamtunterhaltskosten). - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3560/99 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 78 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 62/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 62/01 - Zurückverweisung an FG |