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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-155/08 (EuGH) |
§§: | EG Art. 49, EG Art. 56 |
Schlagwörter | EG, EU, Sparguthaben, Steuerhinterziehung, Nachforderungsfrist, Kapitalvermögen, Geldbuße, Kapitalverkehrsfreiheit, Kontrolle |
Rechtsfrage: | 1. Sind die Art. 49 und 56 EG dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in Fällen, in denen seiner Finanzverwaltung (Einkünfte aus) ausländische(n) Sparguthaben verschwiegen werden, eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die zum Ausgleich des Fehlens wirksamer Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf ausländische Guthaben eine Nachforderungsfrist von zwölf Jahren vorsieht, während für (Einkünfte aus) Sparguthaben, die sich im Inland befinden, wo es durchaus Möglichkeiten einer wirksamen Kontrolle gibt, eine Nachforderungsfrist von fünf Jahren gilt? - 2. Macht es für die Beantwortung der Frage 1 einen Unterschied, ob die Guthaben sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem es ein Bankgeheimnis gibt? - 3. Falls Frage 1 bejaht wird: Stehen die Art. 49 und 56 EG dann auch dem Umstand entgegen, dass eine Geldbuße für das Verschweigen des Einkommens oder des Vermögens, für das Steuern nachgefordert werden, im Verhältnis zu dem für diesen längeren Zeitraum nachgeforderten Betrag festgesetzt wird? |
Vorinstanz: | Hoge Raad der Nederlanden |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2008 Nr. C 158 S. 12 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 11.06.2009 |
Erledigungs-Az: | Rs C-155/08 und C-157/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 21 01 |