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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 54/11 (BFH)
§§: EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, EStG § 3 Nr. 33, LStR R 11 Abs. 2
Schlagwörter Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Steuerfreiheit, Barlohnumwandlung, Zusatzleistung, Kinderbetreuung, Internet, Krankheitskosten, Billigkeitsregelung
Rechtsfrage: Wie ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei arbeitsvertraglich vereinbarten Zusatzleistungen (hier: Internetpauschale, Kindergartenzuschuss) auszulegen? - Anwendung der Billigkeitsregelung der R 11 (jetzt 3.11) Abs. 2 LStR (Krankheitskostenbeihilfe): Erfordert das Tatbestandsmerkmal der "Überweisung" eine Banküberweisung oder kann der Arbeitgeber das Geld auch auf andere Weise dem Arbeitnehmervertreter zukommen lassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.06.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 192/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.09.2012
Erledigungs-Az: VI R 54/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 31 02