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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-32/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3
Schlagwörter Fortsetzung, gewerbliches Mietverhältnis, Betriebseinstellung, Vermietung, EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Unkündbarkeitsklausel
Rechtsfrage: 1. Betreibt derjenige, der zunächst einen Mietvertrag als Bestandteil einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit geschlossen hat und der den tatsächlichen Betrieb nun eingestellt hat, während das Mietverhältnis aufgrund einer Unkündbarkeitsklausel für eine bestimmte Zeit weiter besteht und im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache nach Einstellung der tatsächlichen Tätigkeit keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen getätigt werden, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie? - 2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob der Betreffende im restlichen Teil des Unkündbarkeitszeitraums aktiv versucht, die gewerbliche Mietsache zu nutzen, um mehrwertsteuerpflichtige Umsätze zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen zu erbringen, oder sich der Mietsache zu entledigen, und ist es von Bedeutung, wie lange der Unkündbarkeitszeitraum oder dessen verbleibender Teil ist?
Vorinstanz: Hojesteret
Vorinstanz/Datum: 22.01.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 83 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.03.2005
Erledigungs-Az: Rs C-32/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 73