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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 25/04
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12
Schlagwörter Software, Softwareentwicklung, Urheberrecht, Ermäßigter Steuersatz
Rechtsfrage: Ist für die Softwareentwicklung (Koordinierung, Planung und Durchführung) der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden? - Wurde die Einräumung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht schon dadurch verwirklicht, dass die geschaffenen Urheberrechte an der entwickelten Software nicht nur an die Auftraggeber, sondern auch an die mit ihnen verbundenen Gesellschaften überlassen werden durften und überlassen worden sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.01.2003
Vorinstanz/AZ: 5 K 213/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 03 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2004
Erledigungs-Az: V R 25/04, V R 26/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 17 01