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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 49/04 | 
| §§: | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Wertpapiere, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn | 
| Rechtsfrage: | Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.08.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1633/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 02 49 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 29.11.2005 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 49/04 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an BMF - BFH-Beschluss vom 9.6.2005 - IX R 49/04 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 06 75 | 
