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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 47/05 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 |
Schlagwörter | Immobilienfonds, Einkünfteerzielungsabsicht, Verkaufsabsicht |
Rechtsfrage: | Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds bei alternativer Vermietungs-/Verkaufsabsicht: Kann einem in der Rechtsform einer KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Zweck es war, ein Erbbaurecht mit aufstehenden Gebäuden zu vermieten und zu verwalten und der im Streitjahr 1994 das Grundstück vom Erbbauverpflichteten erwarb, wegen seines Interesses an einer baldmöglichen Veräußerung des Objekts die Einkünfteerzielungsabsicht - und damit die Anerkennung der erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - versagt werden, wenn er wie in den Vorjahren bis zu einem im Streitjahr 1994 noch ungewissen, erst im Jahr 2000 auf Betreiben der Bank zur Abwendung des Konkurses erfolgten Verkauf unverändert Vermietungseinkünfte erzielen wollte und tatsächlich erzielt hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 27.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1458/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 13 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2006 |
Erledigungs-Az: | IX R 47/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 09 11 |