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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 51/16 (BFH)
§§: InvStG § 4 Abs. 1, InvStG § 13 Abs. 2, InvStG § 15 Abs. 1, InvStG § 11 Abs. 1 Satz 2, DBA-Polen Art. 4 Abs. 1, DBA-Polen Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Schachtelprivileg, Dividende, Sondervermögen
Rechtsfrage: 1. Gilt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für Auslandsdividenden über § 4 Abs. 1 InvStG nur für diejenigen Fondsanleger, die durchgerechnet in der nach dem jeweiligen Abkommen erforderlichen Höhe (hier mindestens 10 v.H.) an der ausschüttenden Auslandsgesellschaft (hier: eine polnische Kapitalgesellschaft) beteiligt sind, oder ist das Investmentvermögen selbst abkommensberechtigt und steht diesem somit die Privilegierung nach dem DBA zu? - 2. Ist ein deutsches Sondervermögen als eine ansässige Person im Sinne des DBA anzusehen und damit abkommensberechtigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.06.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 960/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2019
Erledigungs-Az: I R 51/16
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 07 72