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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 21/13 (BFH) |
§§: | ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 4, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, ErbStG § 13 a, BewG § 103 Abs. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Vermächtnis, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Nachlassverbindlichkeit, Versorgungsrente |
Rechtsfrage: | Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Untervermächtnis mit Versorgungscharakter (Erbschaftsteuer 2007): Ist eine vom Erwerber begünstigten Vermögens nach § 13 a ErbStG zu zahlende Versorgungsrente erbschaftsteuerrechtlich i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG nur anteilig abzugsfähig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 604/11 Erb |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1246 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 20 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2015 |
Erledigungs-Az: | II R 21/13 |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an das BMF durch BFH-Beschluss vom 18.2.2015 II R 21/13 (NV) |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 19 47 |