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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 21/19 (BFH)
§§: EStG § 43, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Dividende, Forfaitierung, Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Ist ein inländisches Kreditinstitut zum Kapitalertragsteuerabzug von Dividenden verpflichtet, wenn der - ausländische - Depotinhaber die entsprechenden Dividendenansprüche wenige Tage vor dem Dividendenstichtag durch Forfaitierungsvertrag an einen anderen - ebenfalls ausländischen - Rechtsträger veräußert hat? Tritt die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur ein, wenn die Einkünfte bei dem beschränkt steuerpflichtigen Bezieher tatsächlich der Besteuerung unterworfen werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.05.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 720/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 11 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.11.2022
Erledigungs-Az: VIII R 21/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 03 47