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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 66/12 (BFH)
§§: EStG § 33
Schlagwörter Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten
Rechtsfrage: Ist unabhängig vom Prozessgegenstand und den Hintergründen des Prozesses jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 05.03.2012
Vorinstanz/AZ: 5 K 182/04 bzw. 5 K 710/12 (neu)
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.01.2016
Erledigungs-Az: VI R 66/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 66/12 ist durch Beschluss vom 29.4.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 66/12 wurde mit Beschluss vom 15.9.2015 wieder aufgenommen. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 27