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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 26/02 |
§§: | KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 2, KraftStG § 3 Nr. 7 a |
Schlagwörter | Steuerbefreiung, Landwirtschaft, Futtermischwagen, Kraftfahrzeugsteuer |
Rechtsfrage: | Ist ein selbstfahrender, nur in der Landwirtschaft eingesetzter Futtermischwagen als Sonderfahrzeug i.S. des § 3 Nr. 7 a KraftStG einzustufen? Keine Steuerfreiheit wegen der bloßen Möglichkeit, das Fahrzeug auch in einem gewerblichen Viehmastbetrieb einsetzen zu können (vgl. VII B 127/98 in BFH/NV 1999 S. 673)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 814/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 68 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2003 |
Erledigungs-Az: | VII R 26/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 10 88 |