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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 44/08 (BFH) |
§§: | EStG § 74 Abs. 2, EStG § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, SGB X § 104, SGB X § 107 |
Schlagwörter | Abzweigung, Erstattung, Zählkind, Pro Kopf, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG? Richtet sich die Höhe des im Ermessenswege maximal abzweigbaren Betrages nach den für die Pfändung von Kindergeld geltenden Vorschriften des § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG (pro Kopf Aufteilung des insgesamt gewährten Kindergeldes)? Gilt dies auch bei stark differierenden Einzelbeträgen bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland (Türkei)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10521/06 B |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 44/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 42 36 |