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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 84/06 |
§§: | GmbHG § 29, GmbHG § 46, KStG § 27 |
Schlagwörter | Organschaft, Ausschüttung, Gesellschaftsrechtliche Vorschriften, Unwirksamkeit, Gewinnverteilungsbeschluss |
Rechtsfrage: | Ist ein Gesellschafterbeschluss vom 31.10.2001 über die Ausschüttung von vororganschaftlichem Gewinn (des Jahres 1983), die aus dem Jahresabschluss 2000 finanziert werden soll, deshalb zivilrechtlich unwirksam, weil der Jahresabschluss erst mit Gesellschafterbeschluss vom 29.11.2001 festgestellt wurde und die Ausschüttung bereits am 15.11.2001 vollzogen wurde? Ist somit kein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss getroffen worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 374/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 01 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 84/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 32 74 |