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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 36/03
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Zinsverzicht, Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaftergeschäftsführer, Vorschuss, Gewinntantieme, Tantieme, Fremdvergleich
Rechtsfrage: Zinsverzicht für Vorschüsse auf Gewinntantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer: Stellt der Zinsverzicht auf vertraglich vereinbarte Vorschusszahlungen einer GmbH auf Gewinntantiemen für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weil eine Vorschussverzinsung im Rechtsleben bei Jahresvergütungen auch unter fremden Dritten nicht üblich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.04.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 6661/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 35 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.10.2003
Erledigungs-Az: I R 36/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 05 66