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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-182/00 (EuGH)
§§: Richtlinie 68/151/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, Richtlinie 78/660/EWG Art. 47, EGV Art. 44 Abs. 2 Buchst. g
Schlagwörter Jahresabschluss, Bilanz, Kapitalgesellschaft, EG, Offenlegungspflicht, Gewinn- und Verlustrechnung
Rechtsfrage: 1. Wird durch die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten Richtlinie 68/151/EWG und Art. 47 der vierten Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich der Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EGV verletzt, welcher zur Koordinierung jener Schutzbestimmungen ermächtigt, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie der Gläubiger vorgeschrieben sind? - 2. Wird durch die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten Richtlinie 68/151/EWG und Art. 47 der vierten Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich der Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften Art. 44 Abs. 2 Buchst. g EGV dadurch verletzt, dass die Erforderlichkeit im Hinblick auf den Abbau von Niederlassungsbeschränkungen oder zur Verwirklichung sonstiger Ziele des EWGV (insbesondere die Herstellung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen) nicht vorliegt? - 3. Ist es mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips vereinbar, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten Richtlinie 68/151/EWG in Verbindung mit Art 47 der vierten Richtlinie 78/660/EWG die Unternehmen durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr unter Strafandrohung zwingt, Geschäftsgeheimnisse preiszugeben und der vorgesehene Schutzzweck durch andere -weniger eingriffsintensive- Maßnahmen in adäquater Weise erzielt werden kann? - 4. Ist es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Eigentum vereinbar, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten Richtlinie 68/151/EWG in Verbindung mit Art. 47 der vierten Richtlinie 78/660/EWG die Unternehmen durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr unter Strafandrohung zwingt, Geschäftsgeheimnisse preiszugeben und der vorgesehene Schutzzweck durch andere -weniger eingriffsintensive- Maßnahmen in adäquater Weise erzielt werden kann? - 5. Ist es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung vereinbar, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten Richtlinie 68/151/EWG in Verbindung mit Art 47 der vierten Richtlinie 78/660/EWG die Unternehmen durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr unter Strafandrohung zwingt, Geschäftsgeheimnisse preiszugeben und der vorgesehene Schutzzweck durch andere -weniger eingriffsintensive- Maßnahmen in adäquater Weise erzielt werden kann?
Vorinstanz: Landgericht Wels
Vorinstanz/Datum: 09.05.2000
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 233 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.01.2002
Erledigungs-Az: Rs C-182/00