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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 43/08 (BFH)
§§: EStG § 74 Abs. 2, EStG § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, SGB X § 104, SGB X § 107
Schlagwörter Abzweigung, Erstattung, Zählkind, Pro Kopf, Kindergeld
Rechtsfrage: Entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG? Richtet sich die Höhe des im Ermessenswege maximal abzweigbaren Betrages nach den für die Pfändung von Kindergeld geltenden Vorschriften des § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG, so dass sich bei vier Kindern nach Kopfanteilen aufgeteilt für jedes Kind ein Betrag von 160,25 EUR ergibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 17.04.2008
Vorinstanz/AZ: 10 K 10321/06 B
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 30 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.2010
Erledigungs-Az: III R 43/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 27 03