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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1416/01 (BVerfG) |
| §§: | FGO § 63, FGO § 65 |
| Schlagwörter | Verfassungsbeschwerde, Bezeichnung, Kläger, ladungsfähige Anschrift, Klageschrift, Inhalt |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Entscheidung: Bezeichnung des Klägers durch Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als notwendigen Inhalt einer Klageschrift? |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 05.04.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | XI B 42-44/00 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 75 56 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 02.07.2003 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1416/01 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (StEd 2003, 531) |