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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 12/09 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2, UStG 1993 § 3 Abs. 9, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 |
Schlagwörter | Eigenverbrauch, Bemessungsgrundlage, Kosten, Überlassung, Sonstige Leistung |
Rechtsfrage: | 1. Erfüllt die unentgeltliche Überlassung von Presseagenturleistungen (sonstige Leistungen) durch einen Verein, dessen Zweck die Förderung der kirchlichen Medienarbeit ist, an kirchliche Institutionen den Eigenverbrauchstatbestand i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993? - 2. Sind Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 für einen Eigenverbrauchstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 auszuscheiden, wenn es nicht um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands geht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 10.01.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3940/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1358 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 23 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.2010 |
Erledigungs-Az: | V R 12/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 69 |