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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 31/01
§§: EStG § 15 a Abs. 4, EStG § 15 a Abs. 5 Nr. 1, BGB § 705, HGB § 230, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Verlust, Haftung, Verlustausgleich, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Stille Beteiligung, Atypisch stille Gesellschaft
Rechtsfrage: Bestand zwischen dem Kläger und der nach außen auftretenden Betreiberin des Unternehmens eine atypisch stille Gesellschaft -mit der Folge der Anwendbarkeit von § 15 a Abs.5 Nr.1 EStG- oder lag nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, bei der der Kläger, belegt durch seine Einbeziehung in Kreditverträge der Gesellschaft, unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden haftete? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 19.06.2001
Vorinstanz/AZ: 12 K 1613/95
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 82 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.02.2002
Erledigungs-Az: VIII R 31/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 08 50