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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 5/15 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Vermietung, Betriebsaufspaltung, Grundstück, Zwischenschaltung, Schwestergesellschaft, Abfärbetheorie, Geringfügigkeit
Rechtsfrage: Liegt bei mittelbarer Überlassung von Räumlichkeiten der Klägerin über eine Schwesterpersonengesellschaft an eine GmbH eine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der Schwesterpersonengesellschaft und/oder zwischen der Klägerin und der GmbH vor? Kommt es hierfür darauf an, ob die Überlassung zwischen Klägerin und zwischengeschalteter Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist? Kommt es bei Bejahung einer Betriebsaufspaltung zur gewerblichen Infektion der weiteren Einkünfte der Klägerin aus Grundstücksvermietungen an Dritte, oder entfällt die Abfärbung wegen Geringfügigkeit der gewerblichen Tätigkeit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.12.2014
Vorinstanz/AZ: 15 K 1556/11 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 473
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 04 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2018
Erledigungs-Az: IV R 5/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 74