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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 36/16 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 2 Satz 1, KStG § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 b Abs. 3, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 52 Abs. 4 a Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Anteilsveräußerung, Veräußerungsgewinn, Steuerfreistellung
Rechtsfrage: 1. Ist eine im zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens eingetretene nachträgliche Wertänderung der Gegenleistung für den Verkauf von Anteilen, welcher dinglich noch im Geltungszeitraum des Anrechnungsverfahrens verwirklicht wurde, von der Steuerbegünstigung des § 8 b Abs. 2 KStG 2002 ausgeschlossen? - 2. Stellt die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG 2002 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne und Gewinnminderungen ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.04.2016
Vorinstanz/AZ: 7 K 1364/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 1360
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 15 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.06.2018
Erledigungs-Az: I R 36/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 16 97