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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 49/13 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 15 Abs. 1, UStG 2005 § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Gemeinschaftseigentum, Bruchteilseigentum, Miteigentumsanteil |
Rechtsfrage: | Sind bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen und anschließender unentgeltlicher Übertragung des Gegenstands (Mähdrescher) an die Gemeinschafter (Bruchteilsgemeinschaft) diese lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs Leistungsempfänger, wenn die Gemeinschaft im Übrigen keine Einnahmen erzielt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 24.01.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2068/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 893 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 13 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.08.2014 |
Erledigungs-Az: | V R 49/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 30 52 |