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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 99/04
§§: AO § 196, BpO § 4 Abs. 3, EStG § 18
Schlagwörter Strafbefreiung, Wirksamkeit, Außenprüfung, Beginn, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung: Konnte eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 1 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) für das Jahr 1998 noch wirksam abgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige im Laufe einer Betriebsprüfung die Erklärung zeitlich erst nach Bekanntgabe der schriftlichen erweiterten Prüfungsanordnung betreffend das Jahr 1998 eingereicht hat? Wurde mit der erweiterten Betriebsprüfung bereits im Zeitpunkt der Übergabe der schriftlichen Prüfungsanordnung über die Prüfungserweiterung durch den Betriebsprüfer und sich unmittelbar daran anschließender Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen oder erst mit der tatsächlichen Vorlage der Unterlagen vier Tage später begonnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 06.10.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 152/04 (1)
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 06 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.06.2007
Erledigungs-Az: VIII R 99/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 00 23