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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 20/13 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4
Schlagwörter Entfernung, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Rechtsfrage: Ist die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG verkehrsmittelunabhängig zu bestimmen, auch wenn die kürzeste mit dem Auto befahrbare Straßenverbindung, die die Durchfahrung eines mautpflichtigen Tunnels vorsieht, mit dem Moped des Steuerpflichtigen nicht befahren werden darf? Falls ja, rechtfertigt dies, der Berechnung der Entfernungspauschale die tatsächlich benutzte Strecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Wegstrecke nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zugrunde zu legen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 20.12.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 124/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 24 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.09.2013
Erledigungs-Az: VI R 20/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 01 49