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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 81/14 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 2 Satz 4, EStG § 52 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidung, Scheidungsfolgekosten |
Rechtsfrage: | Sind im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 neu eingefügt wurde und ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Auslegung der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse". - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1829/14 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 221 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 81/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 19 17 |