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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 16/19 (BFH)
§§: EStG § 10 a Abs. 5 Satz 4, EStG § 91 Abs. 1 Satz 4, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Elektronische Übermittlung, Fehler, Bindung, Änderung, Sonderausgabe, Grundlagenbescheid
Rechtsfrage: Ist das Finanzamt - ohne eigene Prüfungskompetenz - verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund einer Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG zu ändern, weil dies auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darstellt? Handelt es sich bei einer solchen Mitteilung der ZfA an das Finanzamt um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 21.03.2019
Vorinstanz/AZ: 11 K 311/16 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 07 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.09.2020
Erledigungs-Az: X R 16/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 27