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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 63/02
§§: FGO § 110, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Bindung, Urteil, Neue Tatsache, Sprachkurs
Rechtsfrage: War das Finanzamt berechtigt einen verbösernden berichtigten Einkommensteuerbescheid zu erlassen, obwohl ein rechtskräftiges FG-Urteil vorlag, das zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Auslandssprachkurses Stellung genommen hatte? Im berichtigten Steuerbescheid wurden im Gegensatz zum ursprünglichen Bescheid (und zum FG-Urteil) keinerlei Aufwendungen für den Sprachkurs anerkannt, weil sich bei der Beweisaufnahme beim FG neue Tatsachen ergeben hatten. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 02.09.1999
Vorinstanz/AZ: 6 K 294/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 13 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2006
Erledigungs-Az: VI R 63/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 89