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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-425/06 (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rechtsmissbrauch, Finanzierung, Leasing, Vergütung
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff des Rechtsmissbrauchs, der im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-255/02 als Umsatz, mit dem im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird, definiert wird, übereinstimmend, weiter oder einschränkender als der Begriff des Umsatzes, der keine anderen wirtschaftlichen Gründe als einen Steuervorteil hat? - 2. Kann für die Zwecke der Anwendung der Mehrwertsteuer der getrennte Abschluss von Verträgen über eine Finanzierungsmiete (Finanzierungsleasing), eine Finanzierung, eine Versicherung und eine Vermittlung, mit dem Ergebnis, dass nur die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung des Gegenstands der Mehrwertsteuer unterliegt, während der Abschluss eines einheitlichen Leasingvertrags entsprechend der Praxis und der Auslegung der nationalen Rechtsprechung auch die Finanzierung zum Gegenstand hätte und damit zur Mehrwertsteuerpflichtigkeit der gesamten Vergütung geführt hätte, als Rechtsmissbrauch (oder Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten) mit der Folge der unterbliebenen Vereinnahmung von Eigenmitteln der Gemeinschaft aufgrund der Mehrwertsteuer betrachtet werden?
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 326 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2008
Erledigungs-Az: Rs C-425/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 16 66