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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 30/18 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 11 Abs. 1, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 |
Schlagwörter | Organschaft, Wirtschaftliche Eingliederung, Leistungsaustausch, Entgelt |
Rechtsfrage: | 1. Kann die Gewährung von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften eine wirtschaftliche Eingliederung begründen, wenn zwischen den verbundenen GmbHs keine Verzinsung vereinbart wurde bzw. keine Entgeltsvereinbarung vorliegt? - 2. Wird eine mittelbare Verflechtung über mögliche Organgesellschaften der darlehensgewährenden GmbH im Rahmen eines Sale-and-Lease-back-Geschäfts durch die Zwischenschaltung einer nicht konzernangehörigen Gesellschaft unterbrochen? - 3. Bewirkt allein die finanzielle Unterstützung der einen GmbH durch die andere GmbH eine wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmensbereiche der beiden Unternehmen? - 4. Stehen die nationalen Tatbestandsvoraussetzungen einer Organschaft mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen in Art. 11 MwStSystRL im Einklang? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 949/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 2077 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 17 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.11.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 30/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 19 21 |