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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 57/99
§§: EStG § 33 J: 1996, EStG § 33 a Abs 1 S 1, EStG § 33 a Abs 1 S 2, EStG § 33 a Abs 5, BSHG
Schlagwörter Unterhalt, Gleichgestellte Person, Antrag
Rechtsfrage: 1. Ist für die Anerkennung als "gleichgestellte Person" i.S.d. § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 die Stellung eines Antrags auf Sozialhilfe erforderlich, wenn sich die Kürzung der Sozialleistungen um die Unterhaltszahlungen (hier: der Schwester) aus dem BSHG ergibt? 2. Steht der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an eine "gleichgestellte Person" (§ 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996) nach § 33 EStG 1996 die Vorschrift des § 33 a Abs. 5 EStG 1996 nicht entgegen, da nach dem Gesetzeswortlaut nur Unterhaltsaufwendungen gem. § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1996 von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sind? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.09.1999
Vorinstanz/AZ: 11 K 1056/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 53 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2002
Erledigungs-Az: III R 57/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 10 91