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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvL 6/07 (BVerfG)
§§: GewStG 1999 § 36 Abs. 4 Fassung: 2001-12-20, GewStG 1999 § 8 Nr. 5 Fassung: 2001-12-20, GewStG 1999 § 9 Nr. 2 a, GewStG 1999 § 9 Nr. 7, UntStFG Art. 4 Nr. 5, KStG 1999 § 8 b Abs. 1 Satz 1 Fassung: 2000-10-23, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1
Schlagwörter Verfassung, Rückwirkung, Gewerbesteuer, Gewerbeertrag, Hinzurechnung, Gewinnausschüttung, Dividende, Gesellschafterbeschluss, Ausschüttungsbeschluss, Auszahlung, Vertrauensschutz, Verkündung, Bundesgesetzblatt, Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz, Anteil, Streubesitz, Veranlagungszeitraum
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001 S. 3858) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des UntStFG mit Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als die nach § 8 b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des KStG, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2 a oder 7 GewStG erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG, hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20.12.2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20.12.2001 ausgezahlt wurde und das im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah. - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 02.03.2007
Vorinstanz/AZ: 9 K 5772/03 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 34 09
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 10.10.2012
Erledigungs-Az: 1 BvL 6/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 29 53