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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 7/00
§§: EStG § 20 Abs 2 a, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 39, EStG § 20 Abs 2 Nr 2 a
Schlagwörter Zurechnung, Gewinnausschüttung, Kapitaleinkünfte, Anteilsübertragung
Rechtsfrage: Wird im Zusammenhang mit der -erst später wirksam werdenden- Übertragung aller Anteile an einer GmbH vereinbart, dass vor der tatsächlichen Übertragung der Geschäftsanteile die offenen Rücklagen der GmbH gewinnerhöhend aufgelöst, in den Bilanzgewinn übernommen werden und der Bilanzgewinn (einschließlich des anteiligen bis dahin angefallenen Jahresüberschusses) an die Veräußerer ausgeschüttet wird, ist dann die Ausschüttung dem Erwerber als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen oder gehört sie zum Veräußerungsgewinn bzw. den Kapitaleinkünften der Anteilsveräußerer? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 09.12.1999
Vorinstanz/AZ: 6 K 2363/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.08.2000
Erledigungs-Az: VIII R 7/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache