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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 21/14 (BFH) | 
| §§: | KStG § 37 Abs. 2, KStG § 40 Abs. 4, KStG § 11, GG Art. 3 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Liquidation, Verfassungsmäßigkeit | 
| Rechtsfrage: | Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens als Körperschaftsteuerminderungsbetrag i.S.d. §§ 37 Abs. 2, 40 Abs. 4 KStG (a.F.) und ob ein Anspruch auf Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Guthabens an Solidaritätszuschlag besteht. Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn im Falle einer vor dem 12.12.2006 erfolgten Liquidation einer GmbH das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben aufgrund fehlenden Eigenkapitals (bzw. Liquidationsüberschusses) nur teilweise realisiert werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.02.2014 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1691/12 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 20 05 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 02.02.2016 | 
| Erledigungs-Az: | I R 21/14 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 11 12 | 
