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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 43/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 3 Nr. 12, StraBEG § 1 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, AltEinkG |
Schlagwörter | Werbungskosten, Steuerfreiheit, Rentenversicherung, Vorsorgeaufwendungen, Kostenpauschale, Verfassung |
Rechtsfrage: | 1. Verfassungswidrige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenkassenbeiträgen und Beiträgen zur Altersversorgung? Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz in voller Höhe abziehbare Werbungskosten? - 2. Sind pauschal 40 v.H. der Einnahmen nach § 1 Abs. 2 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes oder alternativ ein Drittel der Einkünfte des Klägers nach § 3 Nr. 12 EStG (Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete) steuerfrei zu belassen? Besteht ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf diese Begünstigung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 465/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2010 |
Erledigungs-Az: | X R 43/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Zwischenurteil v. 26.7.2006 - X R 43/05 - Rev. zulässig - Das Verfahren ruht bis zum Abschluss der BFH-Verfahren VI R 63/04 und X R 20/04 und der beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 2299/04 und 2 BvL 14/05. - Das Verfahren wird fortgeführt. - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 12 38 |