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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 26/06
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42 d, WiPrO § 28 Abs. 1, StBerG § 50 Abs. 1 Satz 1, StBerG § 74 Abs. 1
Schlagwörter Arbeitslohn, Kammerbeitrag, Pflichtmitgliedschaft, Steuerberater
Rechtsfrage: Stellt die Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar? Tritt ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Organ der Gesellschaft das eigenbetriebliche Interesse in den Vordergrund, weil die Kammermitgliedschaft jedes Vorstandsmitglieds zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Gesellschaft als Wirtschaftsprüfergesellschaft ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 27.03.2006
Vorinstanz/AZ: 5 K 2776/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1159
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 27 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.01.2008
Erledigungs-Az: VI R 26/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 12 05